Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln
Ausleihe
Bei dem Ausleihverfahren ist zu beachten, dass jedes Schulbuch maximal dreimal ausgeliehen werden darf. ( s.a. lfd. Nr. 2 des Erl.). Bezüglich der haushalts- und kassenmäßigen Abwicklungsmodalitäten, insbesondere wegen der Dokumentations- und Prüfpflichten wird auf den RdErl. d. MK v. 1.9.2009 "Führung von Girokonten durch die Schulen" (SVBl. 08/2018 S. 392) verwiesen.
Der ausschließliche Verwendungszweck für die Einnahmen aus der Lernmittelausleihe ist zu beachten, siehe Nr. 5 des RdErl. d. MK „Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln“ v. 1.1.2013 (SVBl. S. 30) und Hinweise für die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln unter der Überschrift „Welche Lernmittel werden verliehen?“.
Die Schulen werden gebeten, bei den Schulbuchbestellungen die ISBN-Nummern sorgfältig zu prüfen! In diesem Zusammenhang sind die Buchhändler gern bei Erstellung von Schulbuchlisten behilflich.
Werbung auf Schulbuchlisten, z. B. von Kreditinstituten, auch Hinweise auf Werbegeschenke oder Online-Bestellungen, sind unzulässig.
In diesem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestellung der auszuleihenden Schulbücher durch die Schulen nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) zu erfolgen hat. Dabei sind die örtlichen Buchhandlungen möglichst gleichmäßig bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen.
Schulbuchnachlässe dürfen nur dann vom Schulbuchhandel eingeräumt werden, wenn entweder öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Ersatzschulen (§148 NSchG) die Bücher kaufen und Eigentum erwerben.
Für ausgeliehene Lernmittel, die nicht fristgerecht oder beschädigt zurückgegeben werden, ist gegenüber den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern ein Ersatzanspruch geltend zu machen. Wenn die Durchsetzung des Anspruchs nicht gelingt, ist der Vorgang an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) - Fachbereich 1 NP Nichtlehrendes Personal abzugeben. Andere Maßnahmen, (z. B. Zurückbehalten des Zeugnisses) sind nicht zulässig.
Regelungen des Buchpreisbindungsgesetz:
Schulbuchnachlässe sind nur dann einzuräumen, wenn die öffentliche Hand bzw. die Privatschule die Bücher kauft und Eigentum erwirbt. Umgekehrt dürfen keine Nachlässe gewährt werden, wenn die Bücher von den Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern gekauft und erworben werden. Dies gilt z. B. für Arbeitshefte und sonstige Arbeitsmaterialien, die nur oder auch mit Mitteln der Eltern erworben werden. Daher unterfallen auch Sammelbestellungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern oder Klassen, bei denen lediglich Einzelbestellungen aus organisatorischen Gründen zusammengefasst werden, nicht der Regelung des § 7 Abs. 3 des BuchPrG.
Serviceleistungen im Schulbuchgeschäft:
Der Buchhändler darf im Zusammenhang mit der Lieferung preisgebundener Bücher nur solche Serviceleistungen ohne Aufpreis erbringen, die handelsüblich sind. Nicht handelsübliche Nebenleistungen dürfen nur gegen ein gesondertes Entgelt erbracht werden, andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchPrG vor.
Den vollständigen Gesetzestext einschließlich Begründung und Gesetzesmaterialien finden Sie im Downloadbereich der Website www.boersenverein.de unter »Rechts- und Steuerfragen«, »Preisbindung«.
Einstellung von Hilfskräften
Aus den Einnahmen zur Lernmittelausleihe dürfen auch alle sonstigen mit dem Ausleihverfahren zusammenhängenden notwendigen Ausgaben bezahlt werden. Um Lehrkräfte von Verwaltungstätigkeit zu entlasten, besteht daher die Möglichkeit, aus den Einnahmen gegen eine Vergütung Hilfskräfte zu beschäftigen. Für die Beschäftigung dieser Hilfskräfte kommt nur noch der Abschluss von Arbeitsverträgen in Betracht. Die Hilfskräfte dürfen nur mit den in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Aufgaben beschäftigt werden. Da die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung des Personals, das für Zwecke der Lernmittelausleihe eingesetzt wird, mit dem 01.04.2021 auf die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung verlagert wurden, teilen Sie mir bitte ein Einstellungsbegehren über das Online-Verfahren (https://www.rlsb.de/service/online-verfahren/pm) mit. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin/den zuständigen Ansprechpartner im Fachbereich Nichtlehrendes Personal des für Ihre Schule zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung.
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