Schwerpunktschulen gem. § 183c Abs. 4 NSchG
Durch die Regelung des § 183c Abs. 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wird den kommunalen Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, auch über den 31.07.2018 hinaus mit Genehmigung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung sog. Schwerpunktschulen zu führen, wenn sie einen Plan dazu vorlegen, mit welchen Maßnahmen sie die inklusive Beschulung an den übrigen Schulen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs bis zum 31.07.2024 sicherstellen wollen.
Zu dem erforderlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren hat das Niedersächsische Kultusministerium Hinweise herausgegeben. Sie finden die Datei unter diesem Text.
Datei | Beschreibung |
---|---|
Schwerpunktschulen - Hinweise für Schulträger | Niedersächsisches Kultusministerium, Stand: 05.02.2018 |
Muster Anlage 1.2 | |
Muster Anlage 2 |
Artikelaktionen