Schwerpunktschulen gem. § 183c Abs. 4 NSchG

Anwendung des § 183 c Abs. 4 Niedersächsisches Schulgesetz - Schwerpunktschulen, Hinweise für die kommunalen Schulträger, Genehmigung zur Weiterführung inklusiver Schwerpunktschulen im Primar- und Sekundarbereich I nach Ablauf des 31. Juli 2018

Durch die Regelung des § 183c Abs. 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wird den kommunalen Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, auch über den 31.07.2018 hinaus mit Genehmigung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung sog. Schwerpunktschulen zu führen, wenn sie einen Plan dazu vorlegen, mit welchen Maßnahmen sie die inklusive Beschulung an den übrigen Schulen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs bis zum 31.07.2024 sicherstellen wollen.

Zu dem erforderlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren hat das Niedersächsische Kultusministerium Hinweise herausgegeben. Sie finden die Datei unter diesem Text.

 Datei   Beschreibung 
Schwerpunktschulen - Hinweise für Schulträger Niedersächsisches Kultusministerium, Stand: 05.02.2018
Muster Anlage 1.2
Muster Anlage 2

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Bearbeitet von: Admin     letzte Änderung 2020-10-16T14:50:06+02:00