Gewährung von Stillzeiten
- Der Anspruch ergibt sich aus § 7 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). In welchem Umfang Stillzeiten gewährt werden, ist jeweils im Einzelfall anhand des Antrages, ggf. der Stillbescheinigung und des Stundenplanes festzulegen. In dem Antrag muss die Zeit angegeben werden, in der das Kind gestillt wird.
- Ein Anspruch auf Verringerung der Unterrichtsverpflichtung besteht nicht, wenn die erforderliche Stillzeit außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden liegt. Es wäre jedoch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, wenn der Stundenplan geändert würde, nur um die Stillzeit in die nach Stundenplan unterrichtsfreie Zeit zu legen.
- Die Dauer der Bewilligung richtet sich nach der tatsächlichen Stilldauer. Die Stillzeit darf jedoch längstens bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes bewilligt werden.
- Die Gewährung von Stillzeiten ist eine echte Freistellung ohne Verpflichtung, die ausgefallenen Stunden vor- oder nacharbeiten zu müssen.
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