Mutterschutz
Bestimmungen
Im Falle der Schwangerschaft einer Lehrerin tragen Schulleiterinnen und Schulleiter eine besondere Verantwortung für den Schutz der werdenden Mütter.
Gefährdungsbeurteilung
Im Falle einer Schwangerschaft ist Schulleitung gemäß § 1 MuSchArbV dafür zuständig ist, den individuellen Arbeitsplatz der schwangeren Lehrerin zu beurteilen.
Mutterschutz in der Schule
Schwangere Lehrerinnen und Landesbedienstete an niedersächsischen Schulen - Informationen und Handlungshilfen für Schulleiterinnen und Schulleiter
Stillzeiten
Auf Antrag ist stillenden Müttern die zum Stillen erforderliche Zeit (Stillzeit) freizugeben.
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