Freiwilliges Arbeitszeitkonto

Nach der Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) in der Fassung vom 15.04.2012 (Nds.GVBl. Nr. 09/2012 S.106; SVBl. 7/2012 S.360), ist es nach § 6 auch unabhängig von der Ableistung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos möglich, ein freiwilliges Arbeitszeitkonto einzurichten.

Dieses freiwillige Arbeitszeitkonto ist beim jeweiligen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung rechtzeitig sechs Monate vor dem gewünschten Beginn zu beantragen und wird bewilligt, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Die Prüfung des dienstlichen Interesses an der Bewilligung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bezieht sich dabei insbesondere auf die allgemeine und fächerspezifische Unterrichtsversorgung zum jeweiligen Zeitpunkt.

Der Zeitraum, für den ein freiwilliges Arbeitszeitkonto genehmigt werden kann, muss mindestens ein und darf maximal 15 Schuljahre betragen. Dabei ist ein ggf. bereits abgeleistetes verpflichtendes Arbeitszeitkonto bei der Höchstgrenze mit zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine zusätzliche wöchentliche Unterrichtsstunde zu leisten. Die zusätzliche Unterrichtserteilung darf jedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinausgehen. Ein Höchstumfang von 29, bei einer Lehrerin oder einem Lehrer für Fachpraxis von 29,5 wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden darf nicht überschritten werden.

Der Ausgleich der angesparten Unterrichtsstunden wird auf Antrag durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung festgesetzt. Der Antrag ist rechtzeitig – spätestens 6 Monate vor Beginn des Ausgleichs – zu stellen. Ein Ausgleich durch völlige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung ist maximal für zwei Schuljahre zulässig. Eine Ausgleichszahlung ist beim freiwilligen Arbeitszeitkonto nicht vorgesehen.
In eintretenden Störungsfällen (z.B. eine Elternzeit ohne Bezüge oder eine sonstige Beurlaubung von mehr als einem Monat; ein 1 Monat überschreitender Zeitraum einer Dienstunfähigkeit; eine teilweise Freistellung vom Dienst wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit) ist eine Neufestsetzung des Arbeitszeitkontos bzw. der Ausgleichsphase ggf. erforderlich.

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Bearbeitet von: Admin     letzte Änderung 2020-10-15T11:41:44+02:00      Bild: Marija Bukarac@stockxpert.com