Miet- und Investitionskosten
Wenn die Erstattung der tatsächlichen Kosten beziehungsweise die Höchstpauschale nach § 2 Abs. 3 VO beantragt wird, müssen mindestens die in den Durchführungshinweisen aufgeführten Unterlagen zum Nachweis vorgelegt werden. Diese Aufzählung ist auch in den Antragsvordruck übernommen worden.
Im Einzelnen handelt es sich um die nachstehenden Unterlagen:
- Eine ausführliche Begründung, warum die Pauschalen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO nicht
auskömmlich sind; - Mietvertrag/Eigentumsnachweis über die entsprechenden Räumlichkeiten;
- Ein Raumbelegungsplan, der darlegt, wie die Räumlichkeiten der Pflegeschule genutzt
werden; - Aufschlüsselung und Nachweis über etwaige Doppelnutzungen oder
Weitervermietungen/Überlassungen (auch unentgeltliche) an Dritte; - Selbsterklärung, dass keine oder keine weiteren Vermietungen/Überlassungen (auch
unentgeltliche) an Dritte oder Doppelnutzung der Schulräume erfolgen; - Übersicht über ortsübliche Vergleichsmieten/Mietspiegel für Gewerberäume – soweit
vorhanden; - (vermaßter) Grundrissplan, der Pflegeschule, aus dem die Größe des Klassenraums/
der Klassenräume ersichtlich ist.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit weitere Unterlagen/Nachweise vorzulegen, um zu belegen, dass die Pauschale für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume nicht auskömmlich ist. Dabei ist zu beachten, dass bei Anträgen auf Erstattung der tatsächlichen Kosten beziehungsweise der Höchstpauschale nach § 2 Abs. 3 VO zusätzliche Kosten nicht berücksichtigt werden,
- für Räume der Pflegeschule, die die Raumgrößen nach den Durchführungshinweisen überschreiten;
- für Mietkosten, die die ortsüblichen Vergleichsmieten für derartige Einrichtungen überschreiten oder sich aus exklusiven Mietlagen oder Bauvorhaben ergeben;
- die aus Mietvereinbarungen, die zwischen der Schule und dem Träger der Schule oder dessen Träger geschlossen wurden, begründet werden.
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