Änderungsantrag

Anzeige einer Veränderung der Anzahl der Klassen im Laufe eines Schuljahres

Ändert sich im Laufe des Schuljahres im Sinne der Finanzierungs-VO (fortan VO) die Anzahl der Klassen, entweder durch Zusammenlegung/Teilung von Klassen durch Änderung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in einem Jahrgang und wurde die Zahlung von monatlichen Abschlägen beantragt, ist die Pflegeschule nach § 3 Abs 2 Satz 3 VO verpflichtet, diese Änderung der Klassenzahl unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung wird zum nächstmöglichen Zahlungstermin berücksichtigt.

Abweichend von dieser Regelung kann die Pflegeschule beim Beginn weiterer Ausbildungen/Klassen im laufenden Schuljahr im Sinne der VO diesen Änderungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der weiteren Ausbildung/Unterricht analog der Regelung nach § 3 Abs. 1 S. 2 VO stellen. Hierbei ist zu beachten, den Änderungsantrag nur bis zum Ende des Schuljahres im Sinne der VO zu stellen.

Beispiel:

Das Schuljahr im Sinne der VO beginnt am 01.04.2020 und endet am 31.03.2021. Am 01.06.2020 beginnt eine weitere Klasse mit dem Unterricht/der Ausbildung. Der Änderungsantrag ist nicht bis zum Ende des Schuljahres am 31.05.2021, sondern nur bis zum Ende des Schuljahres am 31.03.2021 zu stellen. Beim Erstantrag für das Schuljahr 01.04.2021 bis zum 31.03.2022 ist dann diese Klasse auch für die Zeit bis zum 31.05.2021 zu berücksichtigen.

Zum Antragsvordruck gelangen Sie über den nachstehenden Verweis:

Artikelaktionen

Bearbeitet von: Andreas Fehn     letzte Änderung 2020-04-07T09:04:51+02:00