Beurkundung und Anerkennung der Ausbildung/der Berufsbezeichnungen
Fragen zur EU-Konformität; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung etc.
- Inwieweit wird die generalistische Pflegeausbildung EU-weit anerkannt sein? Werden alle Erfordernisse erfüllt?
Antwort: Eine generalistische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz entspricht den EU-Vorgaben. - Wird es eine einheitliche Urkunde oder ein Zeugnis geben, aus dem eindeutig die Berufsbezeichnung hervorgeht?
Antwort: Gemäß § 42 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 (zu § 42 PflAPrV) aus, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. - Wie lauten die genauen Vertiefungsbezeichnungen und wo werden sie dokumentiert?
Antwort: Die Vertiefungseinsätze nach § 7 Abs. 4 PflBG werden in der Anlage zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung dokumentiert (Muster: Anlage 14 zu § 42 Satz 2 PflAPrV).
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Bearbeitet von:
Andreas Fehn
letzte Änderung
2019-09-19T09:15:30+02:00