Finanzhilfe
Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten (§ 149 Abs. 1 NSchG).
Die Berechnung der Finanzhilfe ergibt sich grundlegend aus § 150 NSchG sowie der FinHVO.
Personalkostenerstattung
Für die Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind, trägt das Land [...] die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte [...] nach § 155 NSchG.