Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Schulgesetz
Rechtsgrundlage
Sowohl das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) als auch die Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) enthalten grundlegende Informationen über die Finanzhilfeberechnung. Detaillierte Grundlagen finden sich in weiteren Erlassen des Niedersächsischen Kultusministeriums sowie Rundverfügungen des Dezernates 1 (vorher 5) der Niedersächsischen Landesschulbehörde als Rechtsvorgängerin der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung.
Finanzhilfe
Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten (§ 149 Abs. 1 NSchG).
Die Berechnung der Finanzhilfe ergibt sich grundlegend aus § 150 NSchG sowie der FinHVO.
Personalkostenerstattung
Für die Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind, trägt das Land [...] die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte [...] nach § 155 NSchG.
Downloads
Hier stellt Ihnen das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg die erforderlichen Antragsunterlagen zur Verfügung. Sofern sich Änderungen ergeben, werden Sie per Email darüber informiert, sich die aktuellsten Versionen herunterzuladen.
Datei / Formular | Beschreibung |
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Allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft | Auf dieser Seite des Nds. Kultusministeriums finden Sie unter anderem ein schuljahresbezogenes Berechnungsmuster, mit dem Sie sich eine Prognose über die zu erwartende Finanzhilfe erstellen können. Auch der Grundsatzerlass des Nds. Kultusministeriums zur "Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft" sowie die aktuelle "Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe (FinHVO)" ist dort zu finden. |
Berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft | Auf dieser Seite des Nds. Kultusministeriums finden Sie unter anderem ein schuljahresbezogenes Berechnungsmuster, mit dem Sie den schuljahresbezogenen Schülerbetrag als Prognose erreichnen können. |
Rechtsgrundlagen
Datei / Formular | Beschreibung |
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§ 149 Finanzhilfe, Niedersächsisches Schulgesetz | |
§ 150 Berechnung der Finanzhilfe, Niedersächsisches Schulgesetz | |
Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe (FinHVO) | |
§ 155 Persönliche Kosten für Lehrkräfte, Niedersächsisches Schulgesetz | |
Erlass: Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (Neuregelung) | Hier: Neuregelung des Verfahrens ab dem Schuljahr 2007/08, Erlass des MK |
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