Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Schulgesetz

Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten.

Rechtsgrundlage

Sowohl das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) als auch die Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) enthalten grundlegende Informationen über die Finanzhilfeberechnung. Detaillierte Grundlagen finden sich in weiteren Erlassen des Niedersächsischen Kultusministeriums sowie Rundverfügungen des Dezernates 1 (vorher 5) der Niedersächsischen Landesschulbehörde als Rechtsvorgängerin der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung.

Finanzhilfe

Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten (§ 149 Abs. 1 NSchG).

Die Berechnung der Finanzhilfe ergibt sich grundlegend aus § 150 NSchG sowie der FinHVO.

Personalkostenerstattung

Für die Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind, trägt das Land [...] die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte [...] nach § 155 NSchG.

Downloads

Hier stellt Ihnen das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg die erforderlichen Antragsunterlagen zur Verfügung. Sofern sich Änderungen ergeben, werden Sie per Email darüber informiert, sich die aktuellsten Versionen herunterzuladen.

 Datei / Formular   Beschreibung 
Allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft Auf dieser Seite des Nds. Kultusministeriums finden Sie unter anderem ein schuljahresbezogenes Berechnungsmuster, mit dem Sie sich eine Prognose über die zu erwartende Finanzhilfe erstellen können. Auch der Grundsatzerlass des Nds. Kultusministeriums zur "Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft" sowie die aktuelle "Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe (FinHVO)" ist dort zu finden.
Berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft Auf dieser Seite des Nds. Kultusministeriums finden Sie unter anderem ein schuljahresbezogenes Berechnungsmuster, mit dem Sie den schuljahresbezogenen Schülerbetrag als Prognose erreichnen können.

Rechtsgrundlagen

 Datei / Formular   Beschreibung 
§ 149 Finanzhilfe, Niedersächsisches Schulgesetz
§ 150 Berechnung der Finanzhilfe, Niedersächsisches Schulgesetz
Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe (FinHVO)
§ 155 Persönliche Kosten für Lehrkräfte, Niedersächsisches Schulgesetz
Erlass: Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (Neuregelung) Hier: Neuregelung des Verfahrens ab dem Schuljahr 2007/08, Erlass des MK

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Bearbeitet von: Marion Horn     letzte Änderung 2020-11-26T14:57:04+01:00