Fortführung der Förderschulen Lernen gem. § 183c Abs. 5 NSchG
Durch die mit Gesetz vom 28.02.2018 erfolgte Neufassung des § 183c Abs. 5 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wird ein Übergangszeitraum für die weitere Umsetzung der Inklusion im schulischen Bereich gestaltet. Den Schulträgern von bestehenden Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen wird auf Antrag und nach Genehmigung durch das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung ermöglicht, die Förderschulen bis zum 31.07.2028 fortzuführen. Dies bedeutet, dass ab dem 01.08.2018 und letztmalig zum Schuljahresbeginn 2022/2023 wieder Schülerinnen und Schüler in den Jahrgang 5 aufgenommen werden können. Alternativ dazu können auf Antrag des Schulträgers und nach Genehmigung durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung auch Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen an einer anderen allgemein bildenden Schule des Sekundarbereichs I eingerichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Schulträger zum 31.07.2018 keine Förderschulen Lernen mehr führt. Voraussetzung ist jeweils ein durch die Entwicklung der Schülerzahlen prognostizierter Bedarf sowie die Darlegung der Schulträger, mit welchen Maßnahmen der regionalen Schulentwicklung sie das Ziel der inklusiven Schulen für ihre Region zu erreichen planen.
Zu dem erforderlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren hat das Niedersächsische Kultusministerium Hinweise herausgegeben. Sie finden die Datei unter diesem Text.
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Hinweise für die kommunalen Schulträger |
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