Infektionsschutzgesetz - IfSG
Informationen zum Infektionsschutzgesetz finden Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts und beim Bundesministerium der Justiz.
Grundsätzlich erfolgt die erforderliche Belehrung über das Infektionsschutzgesetz durch die Schulleiterin/den Schulleiter. In den Fällen, in denen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt zwingend erforderlich ist, können Gebühren entstehen.
Generelle Gebührenbefreiungen sind nur für wenige Ausnahmefälle zugelassen worden, nämlich bei Belehrungen von Betriebspraktikantinnen und –praktikanten, bei Belehrungen von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zur Ausgabe des Pausenfrühstücks und bei Belehrungen von Lehrkräften an Ganztagsschulen, die das Mittagessen ausgeben.
Masernschutzgesetz
Am 13.02.2020 wurde das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 6 S. 148) und in das IfSG implementiert. Das Gesetz tritt am 01.03.2020 in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie unter "Verweise".
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