Erwerb der Fachhochschulreife
Grundsätzlich ist für die Ausstellung des Zeugnisses der Fachhochschulreife die Schule (Gymnasium, Gesamtschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg) zuständig, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde.
Für die Ausstellung des Zeugnisses der Fachhochschulreife auf Grund des an einer Freien Waldorfschule erworbenen schulischen Teils ist die Niedersächsische Landesschulbehörde zuständig (Nr. 16 der EB-AVO-WANI).
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die „volle“ Fachhochschulreife (= praktischer Teil) an einer berufsbildenden Schule nach § 29 BbS-VO erfüllt werden, kann auch diese berufsbildende Schule das Fachhochschulreifezeugnis ausstellen.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird durch bestimmte Leistungen in der Qualifikationsphase erworben (vgl. § 17 AVO-GOBAK - s. Link unten) sowie der berufsbezogene Teil
- durch eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung,
- durch ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder
- durch Ableistung eines einjährigen sozialen oder ökologischen Jahres, eines einjährigen Wehr- oder Zivildienstes oder eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes.
Zu der Praktikumsregelung wird auf das Merkblatt des Nieders. Kultusministerium „Hinweise zu den Praktikumsregelungen zum Erwerb der Fachhochschulreife“ verwiesen (Link siehe unten "Verweise").
Auskünfte zum schulischen Teil und zum praktischen Teil erteilen ausschließlich die besuchten Schulen. Schülerinnen und Schüler einer Freien Waldorfschule wenden sich bitte an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung.
Die Regelungen des o. g. Merkblatts gelten analog auch für Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife in einer Freien Waldorfschule erlangt haben.
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