Zurückstellung vom Schulbesuch

Nach § 64 Abs. 2 NSchG können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Darüber hinaus können sie gleichzeitig verpflichtet werden, einen Schulkindergarten zu besuchen. Es ist nicht zulässig, die Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens, Integrationskindergartens usw. auszusprechen.

Die Entscheidungen nach § 64 NSchG trifft grundsätzlich die Schulleiterin / der Schulleiter der nach § 63 Abs. 2 und 3 NSchG zuständigen öffentlichen Grundschule. Schulen in freier Trägerschaft sind nicht berechtigt, Entscheidungen über die Einschulung bzw. Zurückstellung zu treffen.

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Bearbeitet von: Marion Horn     letzte Änderung 2019-04-10T15:35:03+02:00