Schulbesuch & Schulpflicht
Aufnahme an Schulen
Aus der in Niedersachsen bestehenden Schulpflicht einerseits und dem Recht auf Bildung andererseits ergibt sich nicht automatisch ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.
Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer anderen Schule
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gem. § 63 Abs. 3 NSchG
Schulpflicht
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen verpflichtet, 12 Jahre durchgehend eine Schule zu besuchen. § 70 NSchG regelt die Fälle, in denen die Schulpflicht ruhen kann.
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