Bewertung von Bildungsnachweisen - Berufliche Bildung
Die Prüfung von ausländischen Schulabschlüssen erfolgt an Hand der nachstehend genannten Unterlagen:
- Tabellarischer Lebenslauf (zum Datenabgleich mit den Zeugnissen)
- Amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses/Diplomes einschl. Fächer- und Notenübersicht (in Zweifelsfällen das Originalzeugnis/-diplom - s. Hinweise im Dokument "Bildungsnachweise anderer Länder und Staaten")
- Amtlich beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzungen, die von einer/einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzerin/Übersetzer angefertigt wurde (im Ausland gefertigte Übersetzungen sollten erst akzeptiert werden, wenn sie durch eine/einen amtlich beeidigten Übersetzer/-in in Deutschland durch Unterschrift und Dienstsiegel autorisiert worden sind).
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: Amtlich beglaubigte Kopie des Passes mit gültigem Aufenthaltstitel
Außerdem besteht die Möglichkeit sich auf der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse informieren (Link siehe unten).
Über die nachträgliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäß der §§ 1, 2 und 3 der BB-GVO* werden vom Regionalen Landesamt oder - soweit eine Aufgabenübertragung erfolgt war - von den berufsbildenden Schulen ebenfalls keine Einzelbescheinigungen mehr ausgestellt, wie dies nach der bisher geltenden Fassung der BB-GVO vom 08.11.1996 möglich war. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse, die in anderen Bundesländern erworben wurden.
Die Anerkennung der Abschlüsse gilt nunmehr kraft BB-GVO*, ohne dass ein besonderer Verwaltungsakt notwendig ist.
* "Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung"
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