SPRINT-FAQ

Fragen und Antworten zum SPRINT-Projekt

Finden die SPRINT-Maßnahmen auch in den Schulferien statt?

Nein, dies ist nicht angedacht.


Wenn nach dem Beginn eines SPRINT-Projekts mit weniger als 17 Teilnehmern/-innen wieder genügend Bewerber/-innen für eine weitere SPRINT-Maßnahme zur Verfügung stehen, müssen diese dann dem bestehenden SPRINT-Projekt zugordnet oder ein neues Projekt beantragt werden?

Dies ist im Einzelfall zu klären.
Grundsätzlich gilt: Die SPRINT-Projekte sollen sukzessive bis zur Obergrenze von 17 Personen aufgefüllt werden, erst danach können neue Projekte beantragt werden.
Möglich ist aber auch: Hat eine SPRINT-Gruppe bereits 14 Teilnehmer/innen und es melden sich zeitgleich 9 weiter Jugendliche an, kann auch ein neues Projekt beantragt werden.


Wie sieht die Vertragsgestaltung mit Landesbediensteten aus? Was passiert zum Beispiel, wenn jemand bereits einen unbefristeten Vertrag über eine halbe Stelle mit dem Land hat, nun aber für die
Projektlaufzeit von einem Jahr noch zusätzliche SPRINT-Stunden erteilen möchte? Sind mehrere
parallel laufende Verträge denkbar?

Variante 1): Die betreffende Lehrkraft schließt mit dem Bildungsträger (z. B. VHS) einen Vertrag über eine Nebentätigkeit ab (beachte: Anzeigepflicht!).
Variante 2): zeitlich befristete Aufstockung der Stunden Ersatzeinstellung über SPRINT


Müssen im Falle der „Ersatzeinstellung“ (falls eigene Lehrkräfte in SPRINT involviert sind) auch wenige Einzelstunden an Unterricht durch externes Personal erteilt werden? Oder können die BBSen im Rahmen einer „Karenzsumme“ den dadurch ausfallenden Unterricht intern ersetzen/auffangen?

Im Rahmen der Antragstellung ist auszuweisen, ob Ersatzeinstellungen vorgenommen werden und in welchem Umfang.


Dürfen Flüchtlinge ausschließlich bis zu 21 Jahren in SPRINT aufgenommen werden oder existieren Ausnahmefälle (z. B. Geschwister oder einzelne Flüchtlinge aus einer Wohngruppe)?

Generell gilt die Altershöchstgrenze von 21 Jahren. Ausnahmen sind im Einzelfall denkbar.


Laufen die Verträge für SPRINT-Personal immer von Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende oder 12 Monate, also z. B. bei Projektbeginn am 01.11.2015 bis zum 30.10.2016?

Die Laufzeit beträgt 12 Monate, unabhängig von Schuljahresbeginn oder -ende.


Müssen bei Antragsstellung alle Namen der teilnehmenden Flüchtlinge bekannt sein oder können (wenige) Namen auch nach Antragsstellung nachgereicht werden?

Die Namen aller im SPRINT-Projekt teilnehmenden Personen müssen zur Antragsstellung vorliegen. (weitere Personen können jederzeit in das Projekt „nachgetragen“ werden, vgl. oben).


Wie detailliert/umfangreich sollen die bei Antragsstellung einzureichenden Förderpläne sein?

Aus den Förderplänen müssen folgende Aspekte deutlich werden:

  • Welche Inhalte liegen den jeweiligen SPRINT-Modulen zugrunde?
  • Welcher zeitliche Umfang (in Stunden) ist für die jeweiligen Inhalte angedacht?

Es ist nicht notwendig, individuelle (Einzel-)Förderpläne mit dem Antrag einzureichen, sondern
einen Förderplan pro Projekt.


Wird die Existenz von Sprachförderklassen („BVJ-A“) durch SPRINT beeinflusst?

Nein, SPRINT ist als Schulversuch zur sinnvollen Ergänzung der Sprachförderklassen gedacht.


Wer fällt alles unter den Begriff „Flüchtlinge“?

Siehe Projektbeschreibung: darunter fallen „neu eingereiste Jugendliche“, unabhängig vom Herkunftsstaat.


Was bedeutet „Neu eingereiste Jugendliche …“ bzw. welchen Zeitraum deckt diese Formulierung ab?

Diese Formulierung ist bewusst offen gehalten, um nicht jugendliche Flüchtlinge von der SPRINTMaßnahme auszugrenzen, die sich ggf. wenige Monate länger in Deutschland aufhalten als andere SPRINT-Interessenten. Allerdings geht es dabei (siehe „Zielgruppe“) ausschließlich um diejenigen, welche nach Schuljahresbeginn angemeldet werden; d. h. zum Beispiel, dass das Umsetzen von Schülerinnen und Schülern aus bereits laufenden Sprachförderklassen nicht vorgesehen ist.

Können SPRINT-Teilnehmer auch die Schülerbeförderung nach § 114 NSchG in Anspruch nehmen?

Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NSchG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung verpflichtet, die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule unter zumutbaren Bedingungen zu Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Auf Seite 1 der Ausschreibung des SPRINT-Projekts wird beschrieben, dass das Projekt ein Schulversuch ist, das Regelangebot des Berufsvorbereitungsjahrs zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Damit ist SPRINT ein Bildungsgang der Schulform Berufseinstiegsschule nach § 17 Abs. 1 NSchG.
Vor diesem Hintergrund haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im SPRINT-Programm als Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule den Beförderungs- oder Erstattungsanspruch nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NSchG. Etwas unglücklich in der Ausschreibung ist die Nennung des § 69 Abs. 4 Satz 2 NSchG. Denn dies legt nahe, dass die Jugendlichen im SPRINT-Programm gerade nicht die berufsbildende Schule besuchen, sondern ihnen im Einzelfall ausnahmsweise anstelle des Schulbesuchs, der Besuch einer außerschulischen Einrichtungen gestattet wird. In diesem Fall bestünde in der Tat kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderung, da sich dieser auf die in § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG genannten Einrichtungen beschränkt. Dies ist mit den Wendungen „Anlehnung an § 69 Abs. 4 NSchG“ und „entsprechend § 69 Abs. 4 NSchG“ aber nicht gemeint. Vielmehr soll dadurch deutlich gemacht werden, dass die Einbindung außerschulischer Partner im Schulversuch zulässig ist. Die Kooperation mit außerschulischen Partnern (z.B. VHS) im Rahmen des SPRINT-Projekts zielt nicht darauf ab, dass die drei Module grundsätzlich außerhalb der Schule stattfinden. Auch ist nicht daran gedacht, dass der gesamte Durchgang an außerschulischen Einrichtungen erfolgt – anders als bei § 69 Abs. 4 Satz 1 NSchG. Vielmehr soll ermöglicht werden, dass die teilnehmenden Schulen für einzelne Module auch Kooperationen mit außerschulischen Partnern schließen können (ähnlich wie das beiaußerunterrichtlichen Angeboten der Ganztagsschule möglich ist). Zusätzlich wird ermöglicht, dass diese Module auch außerhalb der Schule, z.B. in Räumlichkeiten des Kooperationspartners stattfinden können. Dies geschieht aber nicht, um individuelle sonderpädagogische Problemlagen bei einzelnen Schülerinnen und Schülern abzufangen, wie das bei § 69 Abs. 4 NSchG der Fall wäre, sondern im Klassenverband, um beispielsweise aktuelle räumlichen Engpässe bei den Schulen abzufedern. Entscheidend ist aber , dass für die Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an den Modulen, auch wenn sie nicht in den Räumlichkeiten der Schule stattfinden, verpflichtend ist.
Beförderungsrechtlich sind die verpflichtenden schulischen Veranstaltungen, wie z.B. auch Schulpraktika, wie Schulunterricht zu behandeln (vgl. Littmann, NSchG-Kommentar, § 114, Rn. 2.3).


Unter welchen Titeln sind die eingesetzten SPRINT-Lehrkräfte in PMV zu buchen?

Zu dieser Frage verweisen wir auf die Verfügungen zur SPRINT-Genehmigung sowie die damit versandte Datei „SPRINT - Erfassung Personaleinsatz in PMV “. Insbesondere sollte hier darauf geachtet werden, auch das Feld „Nähere Bezeichnung“ zu benutzen.


Unter welchen Umständen kann eine Inanspruchnahme von Drittleistungen im Rahmen einer SPRINT Maßnahme erfolgen?

Diesbezügliche Fragen werden in der Datei "SPRINT - Durchführung der SPRINT- Module in außerschulischen Einrichtungen" geklärt.

Wie sind von Seiten der BBSen Rechnungen von Drittleistern zu buchen/zu begleichen?

Rechnungsbeträge für Drittleistungen im Rahmen von SPRINT werden unter dem Titel 54711 beglichen. Danach hat eine Meldung an den Projektleiter Herrn Barckmann zu erfolgen (inkl. Rechnungsbetrag und Angabe der Verfügungsnummer, zu der die Drittleistung gehört), damit die Erstattung über MK und die Stabsstelle an die Schule erfolgen kann.

Ist SPRINT ein Integrationsmaßnahme gem. § 44a Abs. 1a AufenthG  bzw. ist die Teilnahme an SPRINT dem Besuch eines Integrationskurses gleichgestellt.?? (AufenthG = Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, zul. geänd. am 2.2.2016)

Ein Integrationskurs gem. § 44a Abs. 1a AufenthG  besteht aus zwei Teilen: einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der Sprachkurs vermittelt in 600 Stunden Deutschkenntnisse bis zum Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Im zusätzlichen 60-stündigen Orientierungskurs werden den Kursteilnehmern Kenntnisse über Deutschland vermittelt.

SPRINT ist umfassender und anspruchsvoller, denn SPRINT beinhaltet mindestens 1000 Unterrichtsstunden. Im Rahmen dieser tausend Stunden wird nicht nur Sprache und Kultur vermittelt, sondern darüber hinaus erfolgt bereits eine erste Integration in die Berufs und Arbeitswelt. Somit ist SPRINT gemäß § 44a Abs2 Satz 2 AufenthG ein „vergleichbares Bildungsangebot“ und kann bei Bedarf von der Schule entsprechend ausgewiesen bzw. bescheinigt werden.

Wie verhält es sich mit Leistungen gemäß SGB, wenn SPRINT-Schülerinnen und -Schüler BAföG beziehen?

Leistungen gemäß SGB sind für SPRINT-Schülerinnen und -Schüler generell nicht ausgeschlossen, wenn BAföG bezogen wird; es ist stets in Einzelfällen zu prüfen, da vielfältige Faktoren Einfluss haben. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ist die zuständige Behörde.

Aufnahme schulpflichtiger Flüchtlinge

Schulpflichtige Flüchtinge gemäß EB-BbS Vierter Abschnitt "Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler" sind zeitnah an berufsbildenden Schulen aufzunehmen. Ist die Aufnahme zurzeit nicht möglich, so ist ihnen ein möglichst konkreter Aufnahmetermin zu nennen. Es ist nicht zulässig, schulpflichtigen  Flüchtlingen den Schulbesuch zu verweigern.

Praktikum in SPRINT

Die Jugendlichen sind keine PRAKTIKANTEN, sondern SCHÜLER der BBS, die im Rahmen ihrer schulischen Qualifizierung betriebliche Realität erfahren sollen.  Dieses Schülerpraktikum bzw. „praktische Ausbildung“ ist somit eine Schulveranstaltung. Als Rechtsquelle dient:  EB-BbS, Erster Abschnitt, 4.1.2 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung in der BES.

 

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Bearbeitet von: Admin     letzte Änderung 2016-11-02T16:58:56+02:00