Finanzielle Förderung in der Kindertagespflege nach dem NKiTaG
Das Land Niedersachsen gewährt den örtlichen Trägern seit dem 01.08.2021 eine pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung für die Kindertagespflege nach dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG). Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in Kindertagespflege (RKTP) wurde somit zum Kindergartenjahr 2021/2022 abgelöst. Informationen zur Förderung der Kindertagespflege bis zum Kindergartenjahr 2020/2021 finden Sie hier.
Die pauschalierte Finanzhilfe wird für tatsächlich geleistete Betreuungsstunden in der Kindertagespflege für Kinder bis zur Einschulung gewährt, wenn mindestens ein fremdes Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich betreut wird und das Betreuungsverhältnis auch länger als drei Monate bestehen soll.
Die weitere finanzielle Förderung umfasst die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung, Fortbildung und Sicherstellung der Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen sowie den Erwerb einer Grundqualifikation nach dem "Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege" (QHB) im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten für angehende Kindertagespflegepersonen.
Die pauschalierte Finanzhilfe sowie die weitere finanzielle Förderung wird jeweils auf Antrag gemäß §§ 34,35 NKiTaG für ein Kindergartenjahr (01.08.-31.07.) gewährt.
Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres schriftlich und zusätzlich als gescanntes Dokument mit Unterschrift per E-Mail beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover eingegangen sein (Ausschlussfrist).
Für das Kindergartenjahr 2021/2022 werden monatliche Abschlagszahlungen auf Grundlage des nach der RKTP abgerechneten Kindergartenjahres 2019/2020 vorgenommen. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 werden Abschlagszahlungen für die ersten sechs Monate des Kindergartenjahres in Höhe von einem Zwölftel der für das vorausgegangene Kindergartenjahr gewährten finanziellen Förderung geleistet, auch wenn der Antrag bis dahin noch nicht gestellt wurde. Die Abschlagszahlungen werden eingestellt, sofern der Antrag nicht bis zum 31.01. des jeweiligen Kindergartenjahres gestellt wird.
Eine aktuelle Übersicht über anerkannte gleichwertige Qualifikationen im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKiTaG finden Sie unter Allgemeines eingestellt. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und laufend aktualisiert wird.
Bei Fragen zur finanziellen Förderung von Kindertagespflege nach dem NKiTaG wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Allgemeines
Datei / Formular | Beschreibung |
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NKiTaG | Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) vom 07.07.2021 |
§§ 25-27 DVO-NKiTaG | §§ 25-27 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) vom 27.08.2021 |
Übersicht gleichwertige Qualifikationen § 18 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG.pdf | Gleichwertige pädagogische Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKiTaG zu einer Qualifikation im Umfang von 160 Stunden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKiTaG |
2021/2022
Datei / Formular | Beschreibung |
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Antragsvordruck | Antrag auf Finanzielle Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 34, 35 NKiTaG |
Anlage zum Antrag | Anlage zum Antrag auf Finanzielle Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 34, 35 NKiTaG |
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