Nachweisführung über Klassenzahlen

Vorgang der Nachweisführung über Klassenzahlen im Rahmen der Finanzierungs-VO

Der Nachweis über die Klassenzahlen im vergangenen Schuljahr im Sinne der VO ist durch Vorlage des ausgefüllten Nachweisvordruckes und der dazugehörigen Anlage für die nachstehend aufgeführten Erstattungen zu erbringen:

 

  • Pauschalerstattung von Kosten für die Erteilung von allgemeinbildenden Unterricht nach § 1 VO
  • Pauschalerstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 2 VO
  • Erstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO

 

Darüber hinaus sind bei beantragten Pauschalerstattungen nach § 1 VO und § 2 Abs. 2 VO keine weiteren Nachweise über die Klassenzahlen beizufügen.

Bei beantragter und nicht abgelehnter Erstattung der Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO beachten Sie bitte die unter dem Menüpunkt Ergänzung zur Erstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO aufgeführten zusätzlichen Hinweise auf die zum Nachweis vorzulegenden Unterlagen/Erklärungen.

 

Hilfestellung zum Ausfüllen der Nachweisvordrucke finden Sie unter den Menüpunkten Ausfüllhinweise und Musternachweis/Musteranlage mit Erläuterungen und einer Musterfestsetzung zur Kostenerstattung.

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Bearbeitet von: Andreas Fehn     letzte Änderung 2021-04-27T07:29:55+02:00