Nachweisführung über Klassenzahlen
Der Nachweis über die Klassenzahlen im vergangenen Schuljahr im Sinne der VO ist durch Vorlage des ausgefüllten Nachweisvordruckes und der dazugehörigen Anlage für die nachstehend aufgeführten Erstattungen zu erbringen:
- Pauschalerstattung von Kosten für die Erteilung von allgemeinbildenden Unterricht nach § 1 VO
- Pauschalerstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 2 VO
- Erstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO
Darüber hinaus sind bei beantragten Pauschalerstattungen nach § 1 VO und § 2 Abs. 2 VO keine weiteren Nachweise über die Klassenzahlen beizufügen.
Bei beantragter und nicht abgelehnter Erstattung der Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO beachten Sie bitte die unter dem Menüpunkt Ergänzung zur Erstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO aufgeführten zusätzlichen Hinweise auf die zum Nachweis vorzulegenden Unterlagen/Erklärungen.
Hilfestellung zum Ausfüllen der Nachweisvordrucke finden Sie unter den Menüpunkten Ausfüllhinweise und Musternachweis/Musteranlage mit Erläuterungen und einer Musterfestsetzung zur Kostenerstattung.
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