Nachweisführung/Festsetzung Kostenerstattung

Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres müssen ein Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise zum Antrag nach § 2 Abs. 3 Finanzierungs-VO (fortan VO) vorgelegt werden.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VO müssen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres ein Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise zum Antrag nach § 2 Abs. 3 VO vorgelegt werden.

Bis zum Ende des Schuljahres im Sinne der VO erhalten die Pflegeschulen - sofern sie dies beantragt hatten - monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden Erstattung. Änderungen in der Zahl der Klassen wurden - soweit im Lauf des Schuljahres mitgeteilt - bei der Abschlagszahlung im Regelfall berücksichtigt.


Nach Ablauf des Schuljahres wird für die einzelnen Monate des Schuljahres der Erstattungsbetrag durch förmlichen Bescheid festgesetzt, gegen den ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren möglich wäre.

Hierfür hat die Pflegeschule innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres im Sinne der VO einen schriftlichen Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise in Bezug auf § 2 Abs. 3 VO vorzulegen. Zur Nachweisführung werden Ihnen Vordrucke zur Verfügung gestellt, die Sie unter dem Menüpunkt Vordrucke/Rechtsgrundlagen finden.


Werden diese Darlegungen und Nachweise nicht für ausreichend erachtet, wird die Pflegeschule aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen. Kommt die Pflegeschule dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Erstattungsbetrag auf Grund einer Schätzung festgesetzt werden.

Nach den Durchführungshinweisen des Niedersächsischen Kultusministeriums kann auch ein Datenabgleich mit der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH vorgenommen werden. Außerdem kann die Richtigkeit der vorgelegten Nachweise durch die Schulbehörde vor Ort überprüft werden.

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Bearbeitet von: Andreas Fehn     letzte Änderung 2021-04-22T14:23:53+01:00