Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer anderen Schule
erstellt von Marion Horn
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veröffentlicht
02.02.2016
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zuletzt geändert:
03.05.2022 22:05
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Besuch einer anderen Schule
Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule - § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
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